711.31
CH-SO
§ 1 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - Grundsatz (§ 84-98)
Allgemeines
§ 1 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · Grundsatz (§ 84-98)
1. Nicht überbaute Grundstücke und überbaute Liegenschaften in Bauzonen werden nach dem Planungs- und Baugesetz und den nachstehenden Vorschriften umgelegt. Nach diesen Vorschriften werden auch die Grenzbereinigungen durchgeführt.