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§ 1 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - Grundsatz (§ 84-98)

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§ 1 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · Grundsatz (§ 84-98)

1. Nicht überbaute Grundstücke und überbaute Liegenschaften in Bauzonen werden nach dem Planungs- und Baugesetz und den nachstehenden Vorschriften umgelegt. Nach diesen Vorschriften werden auch die Grenzbereinigungen durchgeführt.

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