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711.271 ÖREBGeoIV CH-SO

§ 6 Geoinformationsverordnung (GeoIV) - Historisierung und Archivierung

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§ 6 GeoIV · Historisierung und Archivierung

1. Geobasisdaten und übrige Geodaten werden nach den Vorschriften des Archivgesetztes vom 25.01.2006 historisiert und archiviert.

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