711.271
ÖREBGeoIV
CH-SO
§ 5ter Geoinformationsverordnung (GeoIV) - Katasterverantwortliche Stelle
§ 5ter GeoIV · Katasterverantwortliche Stelle
1. Die katasterverantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) ist das AGI.
2. In Zusammenarbeit mit dem AIO stellt sie die Kataster-Infrastruktur bereit. Sie nimmt die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Dienststellen sowie der Gemeinden in den Kataster auf und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug öffentlich zur Verfügung.
3. Sie definiert die technischen Anforderungen für die Erhebung und Nachführung der Daten der ÖREB.
4. Sie legt in Absprache mit den kantonalen Dienststellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.