711.271
ÖREBGeoIV
CH-SO
§ 3 Geoinformationsverordnung (GeoIV) - Publikation und Abgabe von Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs
§ 3 GeoIV · Publikation und Abgabe von Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs
1. Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs können im Rahmen der Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21.02.2001 (InfoDG) im Internet publiziert und zur Verfügung gestellt werden, wenn
a) die Publikation der Geodaten einem öffentlichen Interesse entspricht;
b) die für die Geodaten zuständige Dienststelle für Qualität und Aktualität sorgt.
2. Die Metadaten der veröffentlichten Geodaten werden zusammen mit den Metadaten der Geobasisdaten zentral zugänglich gemacht.