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711.271 ÖREBGeoIV CH-SO

§ 3 Geoinformationsverordnung (GeoIV) - Publikation und Abgabe von Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs

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§ 3 GeoIV · Publikation und Abgabe von Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs

1. Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs können im Rahmen der Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21.02.2001 (InfoDG) im Internet publiziert und zur Verfügung gestellt werden, wenn

a) die Publikation der Geodaten einem öffentlichen Interesse entspricht;

b) die für die Geodaten zuständige Dienststelle für Qualität und Aktualität sorgt.

2. Die Metadaten der veröffentlichten Geodaten werden zusammen mit den Metadaten der Geobasisdaten zentral zugänglich gemacht.

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