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711.27 GeoIG CH-SO

§ 9 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Austausch unter Behörden

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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§ 9 GeoIG · Austausch unter Behörden

1. Die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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