711.27
GeoIG
CH-SO
§ 9 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Austausch unter Behörden
Grundsätze - Zugang und Nutzung
§ 9 GeoIG · Austausch unter Behörden
1. Die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.