711.27
GeoIG
CH-SO
§ 8 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Einschränkung
Grundsätze - Zugang und Nutzung
§ 8 GeoIG · Einschränkung
1. Bevor der Regierungsrat Geobasisdaten mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich erklärt, prüft er die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die Betroffenen. Er schränkt Zugangsberechtigungen durch Verordnung ein oder kann die Abgabe von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, soweit dies zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen erforderlich ist.