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711.27 GeoIG CH-SO

§ 7 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Grundsatz

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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§ 7 GeoIG · Grundsatz

1. Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person frei genutzt werden, sofern Bundes- oder kantonales Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

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