711.27
GeoIG
CH-SO
§ 7 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Grundsatz
Grundsätze - Zugang und Nutzung
§ 7 GeoIG · Grundsatz
1. Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person frei genutzt werden, sofern Bundes- oder kantonales Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.