711.27
GeoIG
CH-SO
§ 6 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Gewährleistung und Verfügbarkeit
Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
§ 6 GeoIG · Gewährleistung und Verfügbarkeit
1. Die für das Erheben, Nachführen und die Verwaltung zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2. Der Regierungsrat regelt die Historisierung und die Archivierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.