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711.27 GeoIG CH-SO

§ 5 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Zuständigkeit

Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
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§ 5 GeoIG · Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.

2. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde auf deren Sachbereich sich die Geobasisdaten beziehen.

3. Zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geometadaten ist die Fachstelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geobasisdaten zuständig ist.

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