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711.27 GeoIG CH-SO

§ 4 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Geometadaten

Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
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§ 4 GeoIG · Geometadaten

1. Zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts müssen Geometadaten geführt und zentral zugänglich gemacht werden.

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