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711.27 GeoIG CH-SO

§ 3 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Geobasisdatenkatalog

Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
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§ 3 GeoIG · Geobasisdatenkatalog

1. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.

2. Er legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest und macht Vorgaben zur Art der Veröffentlichung, soweit dies zum Schutz privater und öffentlicher Interessen erforderlich ist.

3. Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.

4. Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.

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