711.27
GeoIG
CH-SO
§ 2 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GeoIG · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt, dass Geodaten unter Wahrung berechtigter Interessen Dritter den Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden.