711.27
GeoIG
CH-SO
§ 14 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Aufgaben der Werke
Organisation
§ 14 GeoIG · Aufgaben der Werke
1. Die Werke stellen Erhebung, Nachführung, Verwaltung und den Zugang der Geobasisdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, soweit sie durch Bundesrecht, durch kantonales Recht oder kommunales Recht verpflichtet werden.