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711.27 GeoIG CH-SO

§ 12 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Aufgaben des Kantons

Organisation
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§ 12 GeoIG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton stellt die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und den Zugang der Geobasisdaten in seinem Zuständigkeitsbereich sowie die Verwaltung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen sicher.

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