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711.27 GeoIG CH-SO

§ 11 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Grundsatz

Grundsätze - Leitungskataster
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§ 11 GeoIG · Grundsatz

1. Die Einwohnergemeinden können die Leitungseigentümer verpflichten, einen Leitungskataster zu führen und ihnen zur Verfügung zu stellen.

2. Die Führung von Leitungskatastern erfolgt im ganzen Kanton einheitlich gemäss den anerkannten Normen.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Datenmodell.

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