711.27
GeoIG
CH-SO
§ 10 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Gebühren
Grundsätze - Zugang und Nutzung
§ 10 GeoIG · Gebühren
1. Für den Zugang zu Geobasisdaten bzw. für deren Nutzung sind folgende Grundsätze massgebend
a) Die Nutzung von kantonalen Geodiensten, Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sowie von kommunalen Nutzungsplänen ist kostenlos. Für bei der Aufbereitung anfallenden Aufwand können Gebühren erhoben werden.
b) Für die Abgabe von Geobasisdaten zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, zwischen Einwohnergemeinden sowie zwischen Werkeigentümern, Kanton und Einwohnergemeinden werden keine Gebühren erhoben.
c) Die Einwohnergemeinden sind frei in der Gestaltung der Gebührenregelung gegenüber Dritten.