Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.27 GeoIG CH-SO

§ 10 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Gebühren

Grundsätze - Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 GeoIG · Gebühren

1. Für den Zugang zu Geobasisdaten bzw. für deren Nutzung sind folgende Grundsätze massgebend

a) Die Nutzung von kantonalen Geodiensten, Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sowie von kommunalen Nutzungsplänen ist kostenlos. Für bei der Aufbereitung anfallenden Aufwand können Gebühren erhoben werden.

b) Für die Abgabe von Geobasisdaten zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, zwischen Einwohnergemeinden sowie zwischen Werkeigentümern, Kanton und Einwohnergemeinden werden keine Gebühren erhoben.

c) Die Einwohnergemeinden sind frei in der Gestaltung der Gebührenregelung gegenüber Dritten.

← § 9 GeoIG Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Gegenstand § 11 GeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →