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711.27 GeoIG CH-SO

§ 1 Geoinformationsgesetz (GeoIG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GeoIG · Gegenstand

1. Das vorliegende Gesetz regelt

a) den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes;

b) die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und den Zugang von Geobasisdaten des kantonalen Rechts;

c) die Verwaltung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen;

d) die Leitungskataster.

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