711.25
CH-SO
§ 9 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Anrechenbare Kosten
Beitragshöhe
§ 9 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Anrechenbare Kosten
1. Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächliche Auslagen angerechnet.