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§ 9 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Anrechenbare Kosten

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§ 9 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Anrechenbare Kosten

1. Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächliche Auslagen angerechnet.

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