Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.25 CH-SO

§ 8 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Ortsplanung

Beitragshöhe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Ortsplanung

1. Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten 25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.

← § 7 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung Grundsatz § 9 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →