711.25
CH-SO
§ 8 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Ortsplanung
Beitragshöhe
§ 8 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Ortsplanung
1. Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten 25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.