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711.25 CH-SO

§ 7 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Regionalplanung

Beitragshöhe
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§ 7 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Regionalplanung

1. Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenbaren Kosten.

2. Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufgaben übernimmt.

3. Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons.

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