711.25
CH-SO
§ 7 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Regionalplanung
Beitragshöhe
§ 7 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Regionalplanung
1. Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenbaren Kosten.
2. Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufgaben übernimmt.
3. Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons.