711.25
CH-SO
§ 6 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Zusicherung
Beitragsbedingungen
§ 6 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Zusicherung
1. Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.