Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.25 CH-SO

§ 6 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Zusicherung

Beitragsbedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Zusicherung

1. Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

← § 5 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung Grundsatz § 7 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →