711.25
CH-SO
§ 5 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Richtlinien Planungsgrundlagen
Beitragsbedingungen
§ 5 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Richtlinien Planungsgrundlagen
1. Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung auszuarbeiten.