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711.25 CH-SO

§ 5 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Richtlinien Planungsgrundlagen

Beitragsbedingungen
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§ 5 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Richtlinien Planungsgrundlagen

1. Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung auszuarbeiten.

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