Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.25 CH-SO

§ 4 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Qualifikation

Beitragsbedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Qualifikation

1. Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleute zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die Qualität der Planung garantieren.

← § 3 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung Grundsatz § 5 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →