711.25
CH-SO
§ 4 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Qualifikation
Beitragsbedingungen
§ 4 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Qualifikation
1. Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleute zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die Qualität der Planung garantieren.