711.25
CH-SO
§ 2 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Beitragsberechtigung
Beitragsbedingungen
§ 2 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Beitragsberechtigung
1. Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studien nach § 49 Absatz 1 PBG und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Absatz 3 PBG.
2. Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung beitragsberechtigt sein, wenn sie
a) mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder
b) Pilotcharakter haben.