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711.25 CH-SO

§ 2 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Beitragsberechtigung

Beitragsbedingungen
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§ 2 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Beitragsberechtigung

1. Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studien nach § 49 Absatz 1 PBG und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Absatz 3 PBG.

2. Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung beitragsberechtigt sein, wenn sie

a) mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder

b) Pilotcharakter haben.

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