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§ 13 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 13 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Übergangsbestimmungen

1. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11 und 12 ausbezahlt.

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