711.25
CH-SO
§ 13 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Übergangsbestimmungen
1. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11 und 12 ausbezahlt.