711.25
CH-SO
§ 12 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Teilzahlungen und Verjährung
Auszahlung der Beiträge
§ 12 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Teilzahlungen und Verjährung
1. Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrages geleistet werden.
2. Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.