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§ 12 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Teilzahlungen und Verjährung

Auszahlung der Beiträge
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§ 12 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Teilzahlungen und Verjährung

1. Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrages geleistet werden.

2. Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.

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