711.25
CH-SO
§ 11 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung
Auszahlung der Beiträge
§ 11 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung
1. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, die alljährlich auf dem Budgetweg beschlossen werden.
2. Für die Auszahlung der Beiträge hat der Auftraggeber die visierte Abrechnung mit sämtlichen Zahlungsbelegen einzureichen.