711.25
CH-SO
§ 10 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Maximalbeträge
Beitragshöhe
§ 10 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Maximalbeträge
1. Bei den zugesicherten Beiträgen handelt es sich um Maximalbeträge, die bei Kostenüberschreitungen grundsätzlich nicht erhöht werden.
2. Ergeben sich begründete Mehraufwendungen, insbesondere durch eine Erweiterung des Auftrages oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Variantenstudien, können ausnahmsweise die zugesicherten Beiträge erhöht werden.