Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.25 CH-SO

§ 1 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Grundsatz

Beitragsbedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Grundsatz

1. Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.

2. Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren.

Grundsatz § 2 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →