711.25
CH-SO
§ 1 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung - Grundsatz
Beitragsbedingungen
§ 1 Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung · Grundsatz
1. Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
2. Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren.