711.18
PAGLEPLCP
CH-SO
§ 8 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Abgabesatz
Ausgleichsabgabe
§ 8 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Abgabesatz
1. Der zu erfassende Planungsmehrwert wird mit einem Satz von 20 Prozent ausgeglichen.
2. Die Gemeinden können in einem rechtsetzenden Reglement maximal einen zusätzlichen Satz von bis zu 20 Prozentpunkten festlegen.