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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 7 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Berechnungsgrundlage

Ausgleichsabgabe
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§ 7 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Berechnungsgrundlage

1. Der Planungsmehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks vor und jenem nach dem Inkrafttreten der raumplanerischen Massnahme.

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