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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 6 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Abgabesubjekt

Ausgleichsabgabe
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§ 6 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Abgabesubjekt

1. Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert verursachenden raumplanerischen Massnahme.

2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden sind von der Abgabepflicht befreit.

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