711.18
PAGLEPLCP
CH-SO
§ 6 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Abgabesubjekt
Ausgleichsabgabe
§ 6 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Abgabesubjekt
1. Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert verursachenden raumplanerischen Massnahme.
2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden sind von der Abgabepflicht befreit.