711.18
PAGLEPLCP
CH-SO
§ 5 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Abgabetatbestand
Ausgleichsabgabe
§ 5 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Abgabetatbestand
1. Der Ausgleich erfasst die Mehrwerte bei neu einer Bauzone zugewiesenem Boden.
2. Die Vorteile aus Umzonungen von Arbeits-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Weiler- und landwirtschaftlichen Kernzonen sowie analogen kommunalen Bauzonen in Wohn- oder Kernzonen sind ebenfalls auszugleichen.