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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 5 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Abgabetatbestand

Ausgleichsabgabe
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§ 5 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Abgabetatbestand

1. Der Ausgleich erfasst die Mehrwerte bei neu einer Bauzone zugewiesenem Boden.

2. Die Vorteile aus Umzonungen von Arbeits-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Weiler- und landwirtschaftlichen Kernzonen sowie analogen kommunalen Bauzonen in Wohn- oder Kernzonen sind ebenfalls auszugleichen.

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