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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 4 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Planungsbedingte Nachteile

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Planungsbedingte Nachteile

1. Die Entschädigung für erhebliche planungsbedingte Nachteile richtet sich nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung gemäss §§ 237 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.

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