711.18
PAGLEPLCP
CH-SO
§ 16 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Hängige Verfahren
Rechtsschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Hängige Verfahren
1. Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Planverfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens öffentlich aufgelegt, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.