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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 16 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Hängige Verfahren

Rechtsschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 16 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Hängige Verfahren

1. Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Planverfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens öffentlich aufgelegt, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

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