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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 12 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Verwendung

Ausgleichsabgabe
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§ 12 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Verwendung

1. Der aus den Ausgleichsabgaben resultierende Ertrag wird in erster Linie für Entschädigungen aus materieller Enteignung, sodann für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 verwendet.

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