711.18
PAGLEPLCP
CH-SO
§ 1 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Zweck und Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Zweck und Gegenstand
1. Das Gesetz regelt den angemessenen Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen, welche durch raumplanerische Massnahmen nach eidgenössischem und kantonalem Recht entstehen.
2. Es betrifft das Verhältnis zwischen Grundeigentümer oder Grundeigentümerin einerseits und Einwohnergemeinde oder Kanton andererseits.