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711.18 PAGLEPLCP CH-SO

§ 1 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Planungsausgleichsgesetz, PAG · Zweck und Gegenstand

1. Das Gesetz regelt den angemessenen Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen, welche durch raumplanerische Massnahmen nach eidgenössischem und kantonalem Recht entstehen.

2. Es betrifft das Verhältnis zwischen Grundeigentümer oder Grundeigentümerin einerseits und Einwohnergemeinde oder Kanton andererseits.

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