711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 9 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - d) Verfahrenskoordination
§ 9 VVK · d) Verfahrenskoordination
1. Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern eine gesamthafte Beurteilung nötig und möglich ist.
2. Bei UVP-pflichtigen Anlagen tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 UVPV auf.
3. Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.