Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 9 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - d) Verfahrenskoordination

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 VVK · d) Verfahrenskoordination

1. Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern eine gesamthafte Beurteilung nötig und möglich ist.

2. Bei UVP-pflichtigen Anlagen tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 UVPV auf.

3. Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.

← § 8 VVK Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 1. Zweck § 10 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →