711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 8 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - c) Projektleitung und UVP
§ 8 VVK · c) Projektleitung und UVP
1. Ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung streitig, so hört die Projektleitung die Umweltschutzfachstelle an, bevor sie der zuständigen Behörde Antrag stellt.
2. Sie beauftragt die Umweltschutzfachstelle mit der Erarbeitung der Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht.