Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 7 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - b) Kompetenzen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VVK · b) Kompetenzen

1. Die Projektleitung legt nach Rücksprache mit den Beteiligten im Rahmen des Gesetzes und der nachfolgenden Vorschriften in einem Verfahrensplan fest

a) den Verfahrensablauf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht;

b) die mitwirkenden Amtsstellen;

c) den Rahmen der Abklärungen;

d) die von den Amtsstellen einzuhaltenden Bearbeitungsfristen.

2. Sie stellt den Verfahrensplan den betroffenen Amtsstellen zu und führt ein Verfahrensjournal.

3. Die Projektleitung ist Ansprechpartnerin für Amtsstellen und Drittpersonen. Sie kann direkt mit Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen in Verbindung treten, welche ihre Vorgesetzten informieren.

← § 6 VVK Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 1. Zweck § 8 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →