711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 6 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 6. Projektleitung a) Bezeichnung
§ 6 VVK · 6. Projektleitung a) Bezeichnung
1. Die KABUW beschliesst, für welche Fälle und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Projektleitung im Sinne dieser Verordnung eingesetzt wird. Sie führt eine Projektliste und bestimmt die Projektleitung.