711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 5 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 5. Leitverfahren
§ 5 VVK · 5. Leitverfahren
1. Der Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren richtet sich in der Regel nach den Ablaufschemas im Anhang zu dieser Verordnung, welche sinngemäss auch auf weitere Verfahren anwendbar sind.
1bis Leitverfahren ist das Gestaltungsplan- oder das Erschliessungsplanverfahren. Wird kein solches durchgeführt, ist das Baubewilligungs- oder das Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss § 38bis des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 das Leitverfahren. Vorbehalten bleiben das Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1994 und die Verordnung über die Bodenverbesserung in der Landwirtschaft (BoVO) vom 24. August 2004.
2. Im Zweifelsfall entscheidet die KABUW über das Leitverfahren.