711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 3 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 3. Ausnahme
§ 3 VVK · 3. Ausnahme
1. Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann.
2. Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erforderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell keinen Koordinationsbedarf mit einem Leitverfahren aufweist.