Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 3 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 3. Ausnahme

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VVK · 3. Ausnahme

1. Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann.

2. Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erforderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell keinen Koordinationsbedarf mit einem Leitverfahren aufweist.

← § 2 VVK Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 1. Zweck § 4 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →