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711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 2 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 2. Begriffe

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§ 2 VVK · 2. Begriffe

1. Materiell koordinierte Rechtsanwendung bedeutet inhaltlich abgestimmte, umfassende Interessenabwägung bei einem Entscheid über ein raum- und umweltrelevantes Vorhaben, auf welches verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

2. Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der materiellen Koordination durch ein Leitverfahren, in welchem verschiedene Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei einer einheitlichen letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können.

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