711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 14 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 11. Entscheid
§ 14 VVK · 11. Entscheid
1. Die Projektleitung sorgt nach Vorliegen aller Grundlagen für einen möglichst raschen Leitentscheid. Sie sorgt für die formelle Koordination mit weiteren Entscheiden.
2. Die Projektleitung stellt auch die Vollzugskontrolle nach Abschluss des Verfahrens sicher.