Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 13 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 10. Folgen von Fristverletzung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 VVK · 10. Folgen von Fristverletzung

1. Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABUW an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen.

2. Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.

3. In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen.

← § 12 VVK Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 1. Zweck § 14 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →