711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 13 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 10. Folgen von Fristverletzung
§ 13 VVK · 10. Folgen von Fristverletzung
1. Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABUW an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen.
2. Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.
3. In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen.