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711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 12 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 9. Bearbeitungsfristen

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§ 12 VVK · 9. Bearbeitungsfristen

1. Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollständigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6 Wochen.

2. Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten maximal 3 Monate.

3. Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Gesuch hin maximal wie folgt verlängert werden

a) in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen;

b) in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate.

4. Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungsfrist entsprechend.

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