711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 12 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 9. Bearbeitungsfristen
§ 12 VVK · 9. Bearbeitungsfristen
1. Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollständigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6 Wochen.
2. Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten maximal 3 Monate.
3. Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Gesuch hin maximal wie folgt verlängert werden
a) in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen;
b) in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate.
4. Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungsfrist entsprechend.