711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 11 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 8. Vollständigkeit der Gesuche
§ 11 VVK · 8. Vollständigkeit der Gesuche
1. Offensichtlich unvollständige Gesuche werden von der Projektleitung zurückgewiesen.
2. Die beteiligten Amtsstellen können für ihre Stellungnahme unabdingbare, ergänzende Unterlagen auch nach Einleitung des Verfahrens beim Gesuchsteller anfordern, wenn die Projektleitung zustimmt.