711.15
EIEVIAVVK
CH-SO
§ 10 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 7. Information
§ 10 VVK · 7. Information
1. Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Information der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens.
2. Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte periodisch Bericht.