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711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 10 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 7. Information

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§ 10 VVK · 7. Information

1. Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Information der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens.

2. Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte periodisch Bericht.

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