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711.15 EIEVIAVVK CH-SO

§ 1 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK) - 1. Zweck

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§ 1 VVK · 1. Zweck

1. Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materielle und formelle Koordination verschiedener raum- und umweltrelevanter Bewilligungsverfahren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe.

1bis. Sie regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988.

2. In den Anhängen regelt sie das Verhältnis zwischen kantonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren.

3. Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW).

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